Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen enveon GmbH
- Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der enveon GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Nach ihrer erstmaligen Anerkennung durch den Auftraggeber gelten sie auch für Folgeaufträge und künftige Geschäftsbeziehungen mit diesem, ohne dass es einer erneuten Anerkennung bedarf. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber der Einbeziehung bei Beauftragung eines Folgeauftrags in Textform widerspricht.
1.2 Der Auftragnehmer widerspricht hiermit der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die vom Auftraggeber vorgelegt werden. Diese werden nur dann und nur insoweit rechtswirksamer Bestandteil des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründeten Rechtsverhältnisses, wie der Auftragnehmer sie ganz oder in Teilen schriftlich anerkannt hat. Eine Einbeziehung abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers durch konkludentes Handeln, wie z.B. die Durchführung eines Auftrags ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen ihre Einbeziehung in den Vertrag, ist ausgeschlossen.
1.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Dienstvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform mit ein.
1.4 Maßgeblich ist der jeweilige Stand der AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- Angebot und Zustandekommen des Vertrages
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Bei den in Angeboten des Auftragnehmers angegebenen Honorarsummen handelt es sich zunächst nur um unverbindliche Kalkulationen aufgrund der vom Auftraggeber erhaltenen Informationen zu Inhalt und Umfang der angefragten Dienstleistung, die sich im Laufe der weiteren Verhandlung ändern kann.
2.2 Sollte der Auftragnehmer mit dem Angebot oder während der Vertragsverhandlungen dem Auftragnehmer Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder ähnliches übergeben, so sind die dortigen Angaben beispielhaft genannt und nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Derartige Angaben sind insbesondere keine Garantien.
2.3 Der Vertrag zur Durchführung einer Dienstleistung kommt zustande, wenn der Auftraggeber das vom Auftragnehmer vorgelegte Angebot vorbehaltlos annimmt. Erklärt der Auftraggeber, dass das Angebot geändert oder ergänzt werden soll, kommt der Vertrag gemäß dem vom Auftragnehmer vorgelegten Angebot unter Einbeziehung der Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers zustande, sofern der Auftragnehmer die Annahme der vom Auftraggeber beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen erklärt.
2.4 Der Auftraggeber kann das Angebot des Auftragnehmers auch mündlich annehmen. Der Auftraggeber hat den mündlich erteilten Auftrag auf Aufforderung des Auftragnehmers schriftlich zu bestätigen. Der Auftrag gilt vom Auftraggeber angenommen, wenn der Auftragnehmer mit Wissen des Auftraggebers mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt und dieser nicht ausdrücklich widerspricht.
- Vergütung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vom Auftraggeber für den erteilten Auftrag zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem der Vereinbarung zugrundeliegenden vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vorgelegten Angebot in der Fassung, wie sie vom Auftraggeber akzeptiert und abschließend mit dem Auftragnehmer vereinbart worden ist.
3.2 Auftragsbedingt anfallende Nebenkosten sind gesondert zu vergüten, auch wenn sie im Auftrag zunächst nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber im Laufe der Auftragsabwicklung notwendigerweise oder absprachegemäß anfallen.
3.3 Alle vom Auftragnehmer angegebenen Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gültigen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4 Sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart worden ist, sind alle Rechnungen nach Abschluss der Dienstleistung binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang beim Auftraggeber ohne Abzug auf das vom Auftragnehmer in der Rechnung bezeichnete Konto spesenfrei in Euro zu überweisen. Bei Dienstleistungen, die mehr als 6 Wochen andauern, ist der Auftragnehmer berechtigt, monatliche Zwischenrechnungen zu stellen. Dem Auftragnehmer stehen Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB und bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die gesetzlichen Verzugszinsen zu.
3.5 Der Auftraggeber ist nur berechtigt, gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, wenn die von ihm geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit sie nicht in demselben Auftragsverhältnis begründet sind. Bei einem Mangel der dem Auftragnehmer obliegenden Leistung bleiben gesetzlich zwingend vorgeschriebene Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Dienstleistung eine Anzahlung von bis zu 30 % der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen.
3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
- Leistungszeit
4.1 Vom Auftragnehmer angegebene Liefer- oder Leistungszeiten sind geschätzt und unverbindlich. Benötigt der Auftraggeber einen fixen Liefertermin wird dieser nur verbindlich, wenn er in Textform vereinbart ist. Der Beginn einer vom Auftragnehmer angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen zum Auftrag und die Einhaltung der dem Auftraggeber obliegenden Beiträge zur Vertragserfüllung (z.B. Anlieferung der Prüflinge, Definition des Prüfungsumfangs, Leistung etwaig vereinbarter Vorauszahlungen usw.) voraus. Eine fest vereinbarte Frist zur Ausführung des Auftrags verlängert sich stillschweigend um den Zeitraum, den der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten in Verzug ist. Sonstige aus dem Verzug des Auftraggebers entstehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch den Auftragnehmer zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterauftragnehmer, führen nicht zu einem Verzug des Auftragnehmers. Eine vereinbarte Leistungszeit verlängert sich um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist jede Partei berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen (siehe i.Ü. Ziffer 10).
4.3 Zu Teilleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.
- Durchführung der Leistungen
5.1 Der Auftragnehmer wird die beauftragte Leistung fach- und regelgerecht durchführen und trägt die Verantwortung für den Versuchsaufbau, dessen vereinbarungsgemäße Durchführung sowie die Feststellung, Dokumentation und Bewertung der Prüfergebnisse, sofern mit dem Auftraggeber nicht ein von ihm vorgegebener Prüfungsaufbau oder -ablauf vereinbart worden ist. Die von dem Auftragnehmer gewonnenen Prüfergebnisse beziehen sich allein auf die Prüflinge oder sonstigen Proben, die vom Auftraggeber angeliefert und deren Prüfung dokumentiert worden sind.
5.2 Sämtliche Unterlagen und Informationen, die für die Erfüllung der Leistungen von dem Auftragnehmer von Bedeutung sind, dürfen von dem Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserfüllung kopiert und gespeichert werden. Näheres kann sich aus einer mit dem Auftraggeber gegebenenfalls getroffenen Vertraulichkeitsvereinbarung ergeben.
5.3 Als akkreditiertes Prüflabor unterliegt der Auftragnehmer bei Konformitätsprüfungen keinen Weisungen des Auftraggebers, die über das vereinbarte Auftragsverhältnis hinausgehen. Das gilt insbesondere dann, wenn Weisungen geeignet sind, die Ergebnisse der im öffentlichen Interesse objektiv durchzuführenden und zu dokumentierenden Prüfungen zu beeinflussen.
5.4 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Auswahl der anzuwendenden Prüfmethode und legt fest, nach welchen Normen/Prüfvorschriften usw. geprüft werden soll. Bei der Erfüllung der beauftragten Leistungen wird der Auftragnehmer die darin festgelegten Prüfvorgaben, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie die anerkannten Regeln der Technik beachten.
5.5 Soweit zur Durchführung der vereinbarten Prüfung eine Bearbeitung oder Beschädigung der Prüflinge oder sonstiger Proben angezeigt ist, kann der Auftragnehmer diese auch ohne Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wiederherstellung oder Schadensersatz besteht nicht.
5.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Zu einer Nennung der Leistungserbringung durch Dritte sind wir nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber über die Beauftragung eines Dritten nicht informieren.
5.7 Der Auftragnehmer schuldet lediglich die Durchführung der vereinbarten Dienstleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses oder Erfolgs.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von dem Auftragnehmer in angemessener Weise zu unterstützen; dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Verfügungstellung der zur Leistungserbringung notwendigen Informationen und der Erteilung ergänzender Auskünfte, die der Auftragnehmer während des Vertragsverhältnisses anfordert.
6.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, liefert der Auftraggeber die zur Prüfung benötigten Prüfmuster (Prüflinge) und sonstigen Proben in vereinbarter Anzahl zu der Niederlassung von dem Auftragnehmer, die das Angebot erstellt hat, das dem Auftrag zugrunde liegt. Die Anlieferung erfolgt auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Etwaige Vorgaben von dem Auftragnehmer zur Verpackung der Prüfmuster sind zur Sicherung einer fachgerechten Durchführung der Prüfung zu beachten.
6.3 Die Auswahl der Prüfmuster und deren Anzahl obliegt dem Auftraggeber. Dieser trägt die Verantwortung dafür, dass Prüflinge und sonstige Proben geeignet sind, die beauftragten Prüfleistungen zu ermöglichen und die angelieferten Prüflinge und sonstigen Proben bei Konformitätsprüfungen als Muster („pars pro toto“) ihrer Produktreihe geeignet sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Auswahl der Prüflinge und die fachgerechte Entnahme der angelieferten sonstigen Proben sowie keine Haftung für deren Verwendbarkeit für den vom Auftraggeber angestrebten Zweck. Unabhängig davon wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Auswahl seiner Prüflinge unterstützen und ggf. auch Vorschläge zu einer alternativen Prüfmethodik unterbreiten, wenn sich ergibt, dass die angelieferten Prüflinge oder sonstigen Proben ungeeignet sind, dem angestrebten Prüfungszweck zu genügen. Die Unterstützung erfolgt unverbindlich und begründet auch dann keine Ersatzansprüche, wenn sich Empfehlungen als ungeeignet erweisen sollten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber den Mehraufwand in Rechnung zu stellen, der sich aus nachträglich geänderten Prüfanforderungen ergibt.
6.4 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer soweit fachlich geboten in die Handhabung der von ihm angelieferten Prüflinge oder sonstigen Proben einweisen und über zu beachtende Besonderheiten in Kenntnis setzen. Etwaige von den Prüflingen und sonstigen Proben ausgehende Gefahren sind dem Auftragnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass besondere Vorsichtsmaßnahmen sowohl bei der Kalkulation der Vergütung, als auch bei Vorbereitung der Prüfung berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere, wenn von den Prüflingen oder sonstigen Proben Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken ausgehen, wie z.B. deren Kontamination mit Giftstoffen, radioaktivem Material oder Krankheitserregern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme risikobehafteter Prüflinge und sonstiger Proben abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich aus dem Auftragsverhältnis mit dem Auftraggeber nicht ergibt, dass der Auftragnehmer das Risiko bei Annahme des Auftrags gekannt und akzeptiert hat.
- Aufbewahrung von Prüflingen
7.1 Die Aufbewahrung der dem Auftragnehmer zur Prüfung übergebenen Prüflinge erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis und ohne rechtliche Verpflichtung. Der Auftragnehmer bewahrt Prüflinge für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab dem Datum der Übergabe auf. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Prüflinge ohne vorherige Ankündigung zu entsorgen oder anderweitig zu verwerten. Eine darüberhinausgehende Aufbewahrungspflicht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Übergabe der Prüflinge schriftlich oder in Textform über etwaige besondere Anforderungen an die Lagerung oder Handhabung der Prüflinge zu informieren. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Anforderungen bezüglich elektrostatischer Entladung (ESD), Temperatur- und Klimabedingungen. Erfolgt keine solche Mitteilung, geht der Auftragnehmer davon aus, dass keine besonderen Anforderungen bestehen, und verwahrt die Prüflinge nach eigenem, fachgerechtem Ermessen.
- Rechte am Ergebnis
8.1 Die bei der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse gehen mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.
8.2 Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde auf dessen uns gegenüber ausdrücklich und schriftlich erklärten Wunsch mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das ausschließliche, allein übertragbare, zeitlich, sachlich und örtlich unbegrenzte Recht, das Ergebnis – selbst oder durch Dritte – in unveränderter oder geänderter Form auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, das Ergebnis – selbst oder durch Dritte – zu vervielfältigen, mittels jedweden Mediums in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und/oder umzugestalten, zu vertreiben, auch mittels Leasing und Vermietung, und Dritten für alle Nutzungsarten – allein und nach freiem Ermessen – beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen. Mit umfasst ist u.a. auch das Recht zur Online-Nutzung in allen Kommunikationsnetzen (Internet etc.) sowie zur Nutzung in festen und mobilen Datennetzen und auf Endgeräten. Sofern es sich beim Ergebnis um Softwareprogramme handelt, übertragen wir dem Kunden vorgenannten Nutzungsrechte sowohl hinsichtlich des Object Codes als auch hinsichtlich des Source Codes der Software.
8.3 Sofern für die vorstehende Rechteübertragung die Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter notwendig ist, verpflichten wir uns, diese Inanspruchnahme fristgerecht zu erklären. Sofern uns durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen entstehen, so trägt diese der Kunde und stellt uns insoweit von allen entsprechenden Ansprüchen frei.
8.4 Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf das Recht, als Urheber des Ergebnisses genannt zu werden.
- Dokumentation der Prüfungsergebnisse
9.1 Die Durchführung der Prüfung und die dabei gewonnenen Prüfergebnisse werden von dem Auftragnehmer fach- und regelgerecht sowie den für die Art der Prüfung einschlägigen Normen entsprechend in einem Prüfungsbericht dokumentiert. Die Dokumentation hat naturwissenschaftlich-technischen Anforderungen zu genügen. Sie muss wahrheitsgemäß und objektiv sein.
9.2 Prüfungen, die dem Nachweis dienen sollen, dass ein durch den Prüfling repräsentiertes Produkt den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, um es in Verkehr zu bringen (Konformitätsprüfungen), haben zudem den Prüf- und Dokumentationsvorgaben zu entsprechen, denen akkreditierte Prüflabore nach einschlägigen DIN-Vorschriften unterliegen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, etwaige abweichende Forderungen des Auftraggebers abzulehnen.
9.3 Eine Erstellung des Prüfungsberichts sowie der sonstigen testbezogenen Dokumente, wie z.B. Testplan, Zertifikate der zur Prüfung eingesetzten Geräte und Anlagen nebst dazugehöriger Kalibriernachweise sowie die vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen usw. erfolgen nach den einschlägigen Regelwerken und allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Diese werden ggf. durch eine zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffene Vertraulichkeitsvereinbarung ergänzt.
9.4 Gemäß der einschlägigen DIN-Vorschrift besteht die Anforderung, Entscheidungsregeln, die bei einer Konformitätsaussage angewendet werden, zu dokumentieren. Entscheidungsregeln beschreiben, wie die Messunsicherheit (MU) berücksichtigt wird, wenn Aussagen zur Konformität mit einer festgelegten Anforderung getätigt werden.
9.5 Wurde in dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Auftragsverhältnis keine Entscheidungsregel vereinbart und ist eine solche in Normen und/oder Spezifikationen, die auf die beauftragte Prüfung anzuwenden sind, nicht vorgegeben, wird die MU bei der Konformitätsaussage variabler Daten nicht berücksichtigt. Wird eine Entscheidungsregel vor Prüfbeginn auftraggeberseitig definiert, wird diese, soweit umsetzbar, zur Anwendung gelangen. Mit einer Entscheidungsregel entstehender Mehraufwand wird pro Prüfung gesondert berechnet.
9.6 Für Prüfungen, in denen keine variablen Daten zur Konformitätsaussage erhoben werden oder keine Konformitätsaussage getroffen wird, entfällt die Festlegung einer Entscheidungsregel.
- Vorzeitiger Abbruch des Auftrags durch den Auftraggeber
Erklärt der Auftraggeber ernsthaft und in Textform, dass der Auftragnehmer die beauftragte Prüfung nicht oder nicht weiter durchführen soll, behält der Auftragnehmer gleichwohl seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. Als Mindestbetrag gilt im Falle einer Stornierung des erteilten Auftrags eine Pauschale von 30% der vereinbarten Vergütung als verbindlich vereinbart. Der Abbruch einer bereits begonnenen Prüfung ist gemäß DIN-Vorschriften zu dokumentieren.
- Haftung, Schadensersatz
11.1 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die aus einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen resultieren, sowie ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist.
11.2 Sollten diese wesentlichen Vertragspflichten jedoch nur einfach fahrlässig verletzt worden sein, so haftet der Auftragnehmer nur auf die vertragstypisch, vorhersehbaren Schäden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11.4 Die Beschränkungen der vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
12.2 Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Etwaige gesetzliche Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
12.3 Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen des Auftragnehmers und des Auftraggebers ist der Geschäftsitz des Auftragnehmers.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages und dieser AGB davon unberührt. Stattdessen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise inhaltlich am nächsten kommt.